beholder3 hat geschrieben:
Hier kann man ein Beispiel lesen, wann ein Teilnehmer an einer Sportveranstaltung eben doch nicht beliebig (auch nicht vorteilhaft) abgelichtet und veröffentlicht werden darf:
https://openjur.de/u/181026.htmlBGH hat geschrieben:
Die beanstandete Abbildung hat für sich allein keinen Ereignisbezug, denn das Foto zeigt die Klägerin lediglich als Reiterin; die Örtlichkeit ist nicht zu erkennen.
BGH hat geschrieben:
Der mit dem Bildnis der Klägerin illustrierte Artikel ist keine Berichterstattung über das Reitturnier. Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß weder die beanstandete Abbildung selbst noch der begleitende Textbeitrag dazu dienen, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich des Turniers zu befriedigen, sondern sich nahezu ausschließlich mit der äußeren Erscheinung und persönlichen Belangen der Klägerin befassen.
@pentaxnweby +1